Leitungszeitregelung nach dem Gute-Kita-Gesetz

22.04.2021 | Studie "Qualität durch Leitung (QUALLE)" Das Forum Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg (FFB) evaluiert im Auftrag des Kultusministeriums die seit 01.01.2020 eingeführte Leitungszeitregelung nach dem Gute-Kita-Gesetz (Studie "Qualität durch Leitung - QUALLE").

Die Evaluation erfolgt anhand einer Umfrage sowie von Gruppendiskussionen, die im Zeitraum von Mitte Juni bis Juli stattfinden und ca. 60 Minuten dauern. Alle Einrichtungen wurden dazu angeschrieben. Die Teilnahme an der Umfrage und an der Gruppendiskussion sind freiwillig. 

Weitere Informationen sind dem Anschreiben des FFB zu entnehmen (siehe rechte Spalte).
 

Leitungszeitregelung - Eckpunkte 

21.10.2020 | Seit dem 01.01.2020 gilt für alle Kitas in Baden-Württemberg die Leitungszeitregelung, wie sie mit dem Gute-Kita-Gesetz und den Gesetzesänderungen auf Landesebene auf den Weg gebracht wurde. Finanziert wird sie mit Mitteln aus dem Gute-Kita-Gesetz, die Umsetzung wie auch die Weitergabe der Mittel an freie Träger ist in der KiTa-VO geregelt.

Um die Abrechnung zwischen kirchl. Trägern und Kommunen zu vereinfachen, haben die vier Kirchen in Baden-Württemberg und ihre Trägerverbände gemeinsam mit den Kommunalen Landesverbänden Handlungs-empfehlungen erarbeitet. Dort, wo im Einzelfall bereits einvernehmliche Absprachen zwischen (evangelischen) Trägern und bürgerlichen Gemeinden getroffen wurden, können und sollen diese selbstverständlich weiterhin Anwendung finden.

In Folgendem sind die wichtigsten Eckpunkte der Leitungszeitregelung skizziert: 

Umfang, Verbindlichkeit

  • Die Leitungszeitregelung gilt für alle Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg ab dem 01.01.2020 verbindlich.
  • Sie umfasst 6 Std. pro Einrichtung zzgl. 2 Std. pro Gruppe ab der zweiten Gruppe.
  • Der Nachweis erfolgt per Selbstverpflichtungserklärung des jeweiligen Trägers im Rahmen der Stichtagsmeldung über das Kita-Data-Webhouse.

Finanzierung

  • Die Zuwendungen des Bundes werden über das Land an die Kommunen mit den FAG-Mitteln weitergeleitet. D. h. die Kommunen erhalten ab 2020 automatisch die Gelder für die Leitungszeitregelung über die FAG-Zuweisungen.
  • Personalausgaben, die für die Gewährung von Leitungszeit nach diesen Gesetzesänderungen anfallen, werden den freien Trägern in vollem Umfang erstattet.
  • Dabei können Zuschüsse, die Personal über dem Mindestpersonalschlüssel finanzieren, angerechnet werden.

Kitas, die bereits eine Leitungszeit haben:

  • können die neuen Vorgaben damit zeitlich verrechnen werden. Monetär entstehen den freien Trägern keine Ansprüche, wenn sie diese Zeit bereits von den Kommunen in vollem Umfang erstattet bekommen;
  • können/müssen ggf. die vorhandene Leitungszeit erweitern, Träger können/müssen die entstehenden Personalkosten mit den Kommunen verrechnen.

Kitas ohne Leitungszeit:

  • müssen diese ab 01.01.2020 einführen und erhöhen den Personalschlüssel entsprechend. Der entstehende Mehraufwand für Personalausgaben wird mit den Kommunen abgerechnet.
  • Sollte die Leitungszeit nicht mit zusätzlichen Fachkraftstellen kompensiert werden können, können Personalstellen, die über dem Mindestpersonalschlüssel liegen, verrechnet werden oder es wird von der Übergangsregelung* bis max. 31.08.2021 Gebrauch gemacht. 
  • Wir empfehlen eine Einführung der Leitungszeitregelung mit der entsprechenden Kompensation bei den Fachkraftstellen.  Die Übergangsregelung, sofern sie nötig ist, sollte so kurz wie möglich angewandt werden. 

*Die Übergangsregelung ermöglicht, sofern entsprechendes zusätzliches Personal nicht angestellt werden kann, den Mindestpersonalschlüssel um die Stunden der Leitungszeit bis max. 31.08.2021 zu reduzieren. Hierbei ist das "Personalmengenprinzip" nach § 1 Abs. 2 KiTaVO nicht zu unterschreiten (z. B. zwei Fachkräfte in der Hauptbetreuungszeit).

Aufgaben
Die Leitungszeit ist für die Umsetzung von folgenden pädagogischen Kernaufgaben der Leitungstätigkeit vorgesehen:

  • Konzeptions(weiter)entwicklung und Umsetzung in der Einrichtung
  • Team(weiter)entwicklung innerhalb der Einrichtung
  • Interaktions(weiter)entwicklung
    • mit den Kindern
    • mit den Eltern und Familien der Kinder
    • im Sozialraum

Aus diesem Katalog wählt jede Kita den Gegebenheiten vor Ort und nach Entwicklungsstand der Einrichtung entsprechend aus, mit welchen für sie derzeit relevanten Aufgaben(bereichen) sowie den damit verbundenen Maßnahmen sie beginnen wird. Im Prozess muss sichergestellt werden, dass die Qualität in allen drei festgelegten Bereichen sukzessive weiterentwickelt wird. Der Umfang und die nach Ausgangslage der jeweiligen Kita zu Beginn ausgewählten Aufgaben und Maßnahmen werden vom Träger und der Einrichtungsleitung eigenverantwortlich festgelegt. Der Katalog kann im Hinblick auf die Situation vor Ort zusätzlich noch ergänzt werden.

Weitere Leitungsaufgaben, z. B. aus den Bereichen Betriebsführung, Organisation und Verwaltung werden mit dieser Regelung nicht abgedeckt und müssen entsprechend den bisherigen Regelungen individuell vor Ort abgedeckt werden.

Wie diese Regelungen im Betriebserlaubnisverfahren aufgegriffen werden, ist derzeit noch in Klärung.

Nachweis und Monitoring:

  • Die Übermittlung der verpflichtenden Angaben zur Umsetzung der Leitungszeit in den Einrichtungen erfolgt in Form einer Selbstverpflichtungserklärung des jeweiligen Trägers im Rahmen der Stichtagsmeldung über das Kita-Data-Webhouse. Sie ergänzt die bestehende Betriebserlaubnis und enthält nur die nötigen Angaben über den Umfang der Leitungszeit, die Inhalte und die Art der Umsetzung.
  • Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) wird ein wissenschaftlich organisiertes Monitoring durchführen, um die Qualitätsentwicklungen in den einzelnen Ländern zu beobachten. Das Monitoring wird von 2020 bis 2023 jährlich durchgeführt und bildet in jährlichen Berichten die jeweils aktuelle Situation in den Ländern ab. 

Arbeitsrechtliche Hinweise:

  • Eine befristete Aufstockung oder Anstellung zur Abdeckung der Leitungszeitregelung kann arbeitsrechtlich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht mit einem Sachgrund begründet werden. Im Zweifel müsste nach Auslaufen der Befristung aus betrieblichen Gründen gekündigt werden. 
  • Die Aufgaben der pädagogischen Leitungszeit ergeben sich aus § 1 Abs. 5 des KiQuTG (Gute-Kita-Gesetz) und werden, wenn sie nicht in einer Dienstordnung aufgenommen sind, zum Bestandteil der Stellenbeschreibung der Leitung der Einrichtung.