Mitteilung zum präventiven Kinderschutz Methode „Original Play“ in Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg

04.03.2021 | Der KVJS weißt in Abstimmung mit den Trägerverbänden darauf hin, dass die Anwendung der Methode „Original Play“  in Kindertageseinrichtungen im Rahmen des präventiven Kinderschutzes nach § 45 SGB VIII und des Bundeskinderschutzgesetzes  zu unterlassen ist.

Dazu schreibt der KVJS:

Das Konzept „Original Play“ versteht sich im Rahmen eines kommerziellen Geschäftsmodells als eine besondere Art des Spielens, bei welcher erwachsene Personen (Fach- und Betreuungskräfte oder auch fremde Personen) mit Kindern in Kindertageseinrichtungen in intensiven und teilweise unbeobachteten Körperkontakt treten, und dies mit „rangeln, raufen und kuscheln“ bezeichnen.

Bei der Anwendung dieser Methode besteht aus Sicht des Landesjugendamts die Besorgnis, dass das angemessene Nähe-Distanz-Verhältnis zwischen Erwachsenen und Kindern nicht gewahrt wird und eher dem Bedürfnis der Erwachsenen nach Körperkontakt Rechnung getragen werden soll.

Aus unserer Sicht ist nicht auszuschließen, dass es bei der Anwendung dieser Methode zu Grenzverletzungen und Grenzüberschreitungen kommt. Dies ist aus Gründen des Kinderschutzes in Kindertageseinrichtungen (Kindeswohl) nicht zulässig.

In diesem Zusammenhang machen wir Sie auf die gesetzliche Meldepflicht nach § 47 SGB VIII aufmerksam, wenn die Methode „Original Play“ in Ihren Einrichtungen bereits eingesetzt worden ist oder Sie eine entsprechende Umsetzung planen.

Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass für alle Personen, die in der Kindertageseinrichtung mit den Kindern in Kontakt stehen, vom Träger der Einrichtung ein erweitertes Führungszeugnis einzuholen ist (vgl. § 45 Abs. 3 SGB VIII und § 72 a SGB VIII).