Nachqualifizierung von Personen mit einer beruflichen Qualifikation nach § 7 Absatz 2 Nummer 10 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)

14.01.2021 | Aufgrund der Corona-Pandemie wird der Zeitraum für die Nachqualifizierung von Fachkräften gemäß § 7 Absatz 2 Nr. 10 KiTaG um 12 Montate verlängert.

Fachkräfte, die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 10 KiTaG eingestellt werden (sog. Quereinsteiger/innen), müssen innerhalb von zwei Jahren eine Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie im Umfang von zusammen mindestens 25 Tagen oder einjähriges betreutes Berufspraktikum nachweisen. 

Sollten in diesen zwei Jahren die 25 Fortbildungstage pandemiebedingt nicht zustande kommen, verlängert sich der Zeitraum für die Qualifizierung um weitere zwölf Monate.