Erteilung der Betriebserlaubnis vor Inbetriebnahme

24.06.2015 | Mit einem Rundschreiben vom 19. Juni 2015 informiert der KVJS über das Verfahren der Erteilung der Betriebserlaubnis.

Auf Folgendes wird darin explizit hingewiesen:


• Die Inbetriebnahme einer Einrichtung ist nur mit erteilter Betriebserlaubnis möglich.

• Das Betreiben einer Einrichtung ohne Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

• Auch eine rückwirkende Erteilung ist ausgeschlossen.

• Eine rechtzeitige Antragsbearbeitung kann nur erfolgen, wenn alle erforderlichen Unterlagen mindestens acht Wochen vorher der geplanten Inbetriebnahme dem KVJS-Landesjugendamt vorliegen.

• Die Auswirkungen auf den Unfallversicherungsschutz und die damit zusammenhängenden Haftungsfragen hat der KVJS mit der Unfallkasse Baden-Württemberg geklärt. Demnach sind alle Kinder, Beschäftige und ehrenamtlich Tätige in jedem Fall versichert. Für den Träger besteht jedoch ein Haftungsrisiko, wenn er die Voraussetzungen der Betriebserlaubnis nicht erfüllt. Fehlt die Betriebserlaubnis, haftet der Träger nicht zwangsläufig, wenn er alle Vorkehrungen zur Gewährleistung des Kindeswohl getroffen hat. Allerdings weist der KVJS ausdrücklich darauf hin, dass durch eine fehlende Betriebserlaubnis und damit einer fehlenden Überprüfung der Einrichtung, ein erhöhtes Haftungsrisiko für den Träger besteht.