Krippengruppen als Praxiseinsatzstellen in der Pflegeausbildung

21.10.2020 | Am 1. Januar 2020 ist das Pflegeberufegesetz in Kraft getreten. Damit werden die bisher getrennt geregelten Ausbildungsgänge der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zusammengeführt. Alle künftigen Pflegekräfte erhalten in den ersten zwei Ausbildungsjahren eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, mit den gleichen Inhalten in Theorie und Praxis. Sie durchlaufen Pflichteinsätze in fünf Versorgungsbereichen (stationäre Akutpflege, stationäre Langzeitpflege, ambulante Akut-/Langzeitpflege, pädiatrische Versorgung, psychiatrische Versorgung).

Der Praxiseinsatz im pädiatrischen Bereich kann auch in Kinderkrippengruppen erfolgen. Dafür gelten folgende Rahmenbedingungen:

  • Der Praxiseinsatz muss im Umfang von 100 bis 120 Stunden erfolgen.
  • Auszubildende müssen während des Praxiseinsatzes 10 Stunden bei 100 Stunden und 12 Stunden bei 120 Stunden Praxiseinsatz angeleitet werden (Die Kosten für die Praxisanleitung werden durch den Ausbildungsfonds, über welchen die Pflegeausbildung finanziert wird, erstattet.).
  • Die Einrichtungen benötigt eine schriftliche Zulassung als Praxiseinsatzstelle durch das örtlich zuständige Regierungspräsidium.
  • Der Träger der Einrichtung schließt mit den Partnern der Ausbildung einen schriftlichen Kooperationsvertrag.

Weitere Informationen und Hintergründe sind der Info-Broschüre zu entnehmen.