Masernschutzgesetz

04.05.2020 |  Wir stellen unseren Mitgliedern ein erweiterte Formular zur Dokumentation des Masernschutzes zur Verfügung. Es greift die Anforderungen an die Dokumentation des Masernschutzes bei Kindern unter 2 Jahren auf. Grundlage für die Erweiterung ist das „Muster zur Dokumentation des Masernschutzes“ des Kultusministeriums. Diese erweiterte Version ist ebenfalls für die Dokumentation des Masernschutzes bei Kindern über 2 Jahren geeignet.

26.02.2020 |  Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport informierte alle Träger von Kindertageseinrichtungen und stellt gemeinsam mit dem Sozialministerium entwickelte Unterlagen zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes zur Verfügung. 

Im Anschreiben weist das Kultusministerium darauf hin, dass es in der Verantwortung der Träger bzw. der Einrichtungen liegt, nach den Vorschlägen dieser Handreichung oder auf andere Weise das Gesetz umzusetzen.

Zur ersten Orientierung stellen wir im Folgenden zusammen, was in den Einrichtungen von Leitungen und Trägern beachtet werden muss. Bitte beachten Sie zusätzlich die weiteren Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sowie des Kultusministeriums:

Vorgehen bei bereits betreuten / beschäftigten Personen (vor Stichtag 01.03.2020)
Personen, die am 01.03.2020 bereits beschäftigt oder betreut  sind/ werden haben der Leitung der  jeweiligen Einrichtung einen Nachweis bis zum Ablauf des 31.07.2021 vorzulegen (sofern sie nach dem 31.12.1970 geboren sind). Geschieht dies nicht, hat die Leitung unverzüglich das jeweilige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und die jeweiligen personenbezogenen Angaben zu übermitteln.
Für die evangelischen Einrichtungen wird der Oberkirchenrat zu arbeitsrechtlichen Auswirkungen/Konsequenzen informieren.

Neuaufnahme bzw. –anstellung von Kindern und Mitarbeitenden in die Einrichtung ab 01.03.2020
Melden die Personensorgeberechtigten ihr Kind in Ihrer Kindertageseinrichtung an, sollten Sie bereits im Vorgespräch auf die gesetzliche Verpflichtung hinweisen, einen Nachweis über bestehenden Impfschutz zu erbringen (siehe Musteranschreiben an die Eltern). Es dürfen ab dem 01.03.2020 nur Kinder aufgenommen und betreut werden, die über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität verfügen. Wir empfehlen, den Abschluss des Betreuungsvertrages von der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig zu machen.
Gleiches gilt für neue Beschäftigungsverhältnisse ab dem 01.03.2020.

Überprüfung des Impfschutzes
Die Leitung der jeweiligen Einrichtung trägt die Verantwortung zur Überprüfung des Impfschutzes. Laut Gesetzentwurf kann der Nachweis erbracht werden durch:

  • eine Impfdokumentation, d. h. durch den Impfausweis oder eine Impfbescheinigung, in dem die erfolgte Impfung dokumentiert ist,
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern (z. B. nach erfolgter Masernerkrankung) vorliegt,
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei dem Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt,
  • eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Einrichtung darüber, dass ein zuvor genannter Nachweis bereits vorgelegen hat.

Der Gesetzestext enthält keine Aufforderung, für den konkreten Nachweis einzelne Impfausweise zu kopieren und abzulegen, ebenso rät das Kultusministerium davon ab. Wir empfehlen den gesetzlich erforderlichen Nachweis über ein ärztliches Zeugnis oder durch eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Einrichtung im Sinne von § 20 Absatz 8 Satz 1 IfSG einzuholen.

Im Gesetz sind auch ehrenamtlich Tätige und Personen während eines Praktikums erfasst, die regelmäßig und über einen längeren Zeitraum in der Einrichtung tätig sind. Eine Konkretion dieser Vorgaben liegt derzeit nicht vor.

Das Gesetz tritt zum 01.03.2020 in Kraft. Eine Aufnahme von Kindern oder Neuanstellung von Mitarbeitenden ohne Impfschutz ab diesem Zeitpunkt ist nicht zulässig. Es können durch die Gesundheitsämter Bußgelder verhängt werden, wenn Einrichtungen Kinder oder Mitarbeitende dennoch aufnehmen bzw. anstellen. Die Bußgelder richten sich an den jeweils Verhaltenspflichtigen, also ggf. auch an die Leitung oder den Träger persönlich.