Regelungen zur Leitungszeit und weitere Empfehlungen für eine umfassende Berechnung

Mit in Kraft treten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege („Gute-KiTa-Gesetz“) sowie den Änderungen der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO), des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) und des Finanzausgleichgesetzes (FAG) wurde die Umsetzung einer Leitungszeitregelung konkretisiert und auf den Weg gebracht.

Somit gilt seit dem 1. Januar 2020 die verbindliche Leitungszeit für alle Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg, finanziert mit Mitteln aus dem Gute-Kita-Gesetz Neben dem zeitlichen Umfang und den konkret zu erledigenden Leitungsaufgaben werden in der KiTaVO auch der finanzielle Rahmen und die Weitergabe der Mittel an die freien Träger verbindlich geregelt. Mit Überführung des Gute-Kita-Gesetzes in das Kita-Qualitätsgesetz werden die Regelungen zur Leitungszeit zunächst befristet bis 31.12.2024 fortgeführt.

Das vorliegende Arbeitspapier des Ev. Landesverbandes gibt einen Überblick über die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen der Leitungszeitregelung in Baden-Württemberg und gliedert sich in zwei Teile:

Teil 1 greift die Eckpunkte der seit 1. Januar 2020 gültigen Leitungszeitregelung nach dem Gute-Kita-Gesetz, nach Zustimmung des Bundesrats nun KiTa-Qualitätsgesetz, auf.

Teil 2 bietet die Möglichkeit sich mit einem Zeitkontingent für Leitungsaufgaben, über den geforderten Zeitsockel hinaus, auseinanderzusetzen.