Unterzeichnung des Kita-Qualitätsgesetzes

16.06.2023 | Das Kultusministerium berichtet von der Unterzeichnung des Kita-Qualitätsgesetzes. Baden-Württemberg stehen damit in den Jahren 2023 und 2024 rund 510 Mio. Euro zur Verfügung

Zwei Drittel der Mittel zur Umsetzung sind für die Stärkung der Leitung in Kitas durch die Fortsetzung der pädagogischen Leitungszeit eingeplant. Auch Qualifizierungsmaßnahmen für Kita-Leitungen werden weitergeführt. Sprachliche Bildung wird durch das Bundesprogramm Sprach-Kitas inhaltlich wie konzeptionell weitergeführt; die Verwaltungsvorschrift dazu befindet sich aktuell im Anhörungsverfahren. Weitere Details dazu finden Sie im Schreiben von Staatssekretär Schebesta. 
Die neue Maßnahme "Weiterentwicklung der Sprachstandsermittlung im frühkindlichen Bereich" soll Kita-Teams durch Schulungen und Workshops im Einsatz von Screening-Verfahren stärken. Neu initiiert wird die Maßnahme "Stärkung der Prozessbegleitung bei der Sprachbildung und Sprachförderung in Kindertageseinrichtungen", die Kita-Leitungen und pädagopgische Fachkräfte durch eine fachliche Prozessbegleitung im Bereich der Sprachbildung und -förderung unterstützen soll.
Die Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte soll durch ein Förderprogramm mit einem pauschalen Zuschuss für Förderungen im Rahmen der Ausbildung für PiA-Erzieher/-innen bzw. für sozialpädagogische Assistenzen gefördert werden.
Maßnahmen zur Stärkung der Praxisanleitung, zur Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen und die Förderung von kontinuierlichen Bildungsprozessen durch Kinderbildungszentren werden ebenfalls weitergeführt.
 

Informationen zum Kita-Qualitätsgesetz

05.05.2023 | KiTa-Qualitätsgesetz - Fortführung der Leitungszeit

Die bisherige Maßnahme zur pädagogischen Leitungszeit, die im Rahmen des Gute-Kita-Gesetzes in den landesrechtlichen Regelungen verankert wurde, soll nach der Überbrückungszeit unverändert bis zum Ende des Jahres 2024 weitergeführt werden.

Die Leitungszeit umfasst wie bisher einen Zeitsockel von sechs Stunden je Einrichtung. Hinzu kommt eine Variable von zwei Stunden pro Gruppe für die zweite und jede weitere Gruppe in mehrgruppigen Einrichtungen. Das Zeitkontingent ist ausschließlich für pädagogische Leitungsaufgaben bestimmt, nicht für die administrativen Leitungsaufgaben. Zur Fortführung der Finanzierung der pädagogischen Leitungszeit im Rahmen des KiTa-Qualitätsgesetzes wird ein Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht. Das Gesetz wird bei Verabschiedung durch den Landtag in Kraft treten, sobald alle Länder Verträge zur Umsetzung mit dem Bund geschlossen haben. Hiermit ist im Laufe des Monats Juli 2023 zu rechnen. Die Vertragsunterzeichnung mit Baden-Württemberg wird am 9. Juni 2023 erfolgen. Im Rahmen der Umsetzung des KiTa-Qualitätsgesetzes wird auch das bisherige Bundesprogramm Sprach-Kitas fortgeführt. Das Kultusministerium hat zur weiteren Umsetzung eine Verwaltungsvorschrift zur Anhörung vorbereitet. Auch die weiteren Maßnahmen im Rahmen des KiTa-Qualitätsgesetzes befinden sich bereits in der Planung und Vorbereitung.
 

19.12.2022 | Der Bundestag hat dem Kita-Qualitätsgesetz am 16.12.2022 zugestimmt. Damit wird das Gute-Kita-Gesetz über das Jahr 2022 hinaus bis Ende 2024 fortgeführt und weiterentwickelt. Ziel des Gesetzes ist es, die Qualität in der Kindertagesbetreuung bundesweit weiter zu steigern.

Die Länder sollen über 50 Prozent der Mittel in sieben vorrangige Handlungsfelder investieren:

• Bedarfsgerechtes Angebot

• Fachkraft-Kind-Schlüssel

• Gewinnung und Sicherung von qualifizierten Fachkräften

• Starke Leitung

• Sprachliche Bildung

• Maßnahmen zur kindlichen Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung

• Stärkung der Kindertagespflege

Maßnahmen der Länder können, wenn diese Schwerpunktsetzung sichergestellt ist, fortgesetzt werden. Neue Maßnahmen ab 2023 müssen in diesen vorrangigen Handlungsfeldern ergriffen werden.

Mittel aus dem KiTa-Qualitätsgesetz werden in Baden-Württemberg eingesetzt, um die Arbeit der Sprach-Kitas fortsetzen zu können. Baden-Württemberg wird nun in die Vertragsverhandlungen mit dem Bund einsteigen für die (weitere) Umsetzung der angedachten Maßnahmen. Für die Gewährung der Leitungszeit wurden die landesrechtlichen Regelungen im Kindertagesbetreuungsgesetz über den 31.12.2022 hinaus verlängert.
 

Gute-Kita-Gesetz – jetzt Bundesqualitätsgesetz

06.10.2022 | Das Bundeskabinett hat am 24. August den Gesetzentwurf für das KiTa-Qualitätsgesetz beschlossen. Mit dem Gesetz soll die Qualität in der Kindertagesbetreuung deutschlandweit weiterentwickelt und ein wichtiger Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden.

Sieben Handlungsfelder
Der Entwurf des KiTa-Qualitätsgesetzes sieht vor, dass die Länder überwiegend (über 50 Prozent der Mittel) in sieben vorrangige Handlungsfelder investieren, siehe Auflistung vom 19.12.2022.

Neue Maßnahmen der Länder für Beitragsentlastungen der Eltern können nicht über das KiTa-Qualitätsgesetz finanziert werden. Beitragsentlastungen, die im Zuge des bisherigen Gute-Kita-Gesetzes eingeführt wurden, sollen aber fortgesetzt werden können, sofern ansonsten die Schwerpunktsetzung (mindestens 50 Prozent der Mittel) auf die sieben vorrangigen Handlungsfelder sichergestellt ist. Zukünftig soll außerdem die Beitragsgestaltung sozial gerechter werden: Das Einkommen, die Anzahl der Geschwister und die Betreuungszeiten sollen bundesweit verpflichtende Staffelungskriterien für Kita-Beiträge sein. Familien mit geringem Einkommen, die etwa Sozialleistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, bleiben künftig bundesweit von den Beiträgen befreit.

25.07.2019 | Zur Umsetzung des Bundesgesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (Gute-Kita-Gesetz) bereitet die Landesregierung derzeit ein Gesetz auf Landesebene vor, mit dem das Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) und das Finanzausgleichsgesetz (FAG) geändert werden. Ebenfalls geändert wird die Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO). Mit den von Seiten des Bundes bis 2022 bereitgestellten Mitteln in Höhe von ca. 730 Millionen Euro sollen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung in der Kindertagesbetreuung im Land umgesetzt werden. Baden-Württemberg sieht im Gegensatz zu anderen Bundesländern von einer generellen Beitragsfreiheit für den Besuch von Kitas ab.

Eine zentrale Maßnahme im Rahmen der Umsetzung des Gute-Kita-Gesetzes ist eine landesweit verbindliche Regelung der Leitungszeit. Im jetzt vorliegenden Gesetzentwurf sind sechs Stunden pro Woche als Sockel für alle Kindertageseinrichtungen vorgesehen, zuzüglich zwei Stunden pro Gruppe ab der zweiten Gruppe. Begleitend zur Regelung der Leitungszeit sind Vorgaben zur Weiterqualifizierung von Kita-Leitungen geplant. Die verbindliche Regelung der Leitungszeit wird im KiTaG und in der KiTaVO verankert. Freie Träger erhalten einen Anspruch auf Erstattung der erhöhten Personalkosten gegenüber der Standortkommune. Der erhöhte Mittelbedarf für Kommunen und Träger fließt über das Finanzausgleichsgesetz den Kommunen zu.

Neben der Finanzierung der Leitungszeit werden weitere Bereiche der Kinderbetreuung über das Gute-Kita-Gesetz gefördert. So wird der Qualifizierungsumfang der Tagespflegepersonen von 160 auf 300 Stunden angehoben. Neben der Förderung von PiA-Ausbildungsplätzen durch das Land (Pakt für gute Bildung und Betreuung) und dem Bundesprogramm Fachkräfteoffensive sollen für weitere Ausbildungsverhältnisse ebenfalls Mittel aus dem Gute-Kita-Gesetz analog zum Bundesproramm eingesetzt werden. Für die klassische Erzieherinnen- und Erzieherausbildung soll es in den Kalenderjahren 2021 und 2022 einen monatlichen Zuschuss von 100 Euro pro Person geben, sofern dieser nicht auf eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) angerechnet wird. Weitere Gelder sollen in eine Weiterführung des Bundesprojekts SprachKitas bzw. in weitere innovative Projekte fließen, die gemeinsam mit den Trägerverbänden entwickelt werden.

Aus der Sicht des Geschäftsführers des Evangelischen Landesverbandes, Georg Hohl, sind die Planungen der Landesregierung zu den Qualitätsverbesserungen zu begrüßen: „Es ist erfreulich, dass das Land in der Spur bleibt und den ursprünglichen Impuls des Gute-Kita-Gesetzes verfolgt – nämlich die Mittel wirklich in notwendige Qualitätsverbesserungen zu investieren, statt in eine generelle Beitragsfreiheit“. Über Artikel 2 des Gute-Kita-Gesetzes wird aber auch in Baden-Württemberg der Kreis der Familien deutlich erweitert, die künftig ganz von Elternbeiträgen befreit sein werden. Dafür werden die Voraussetzungen durch andere Maßgaben für die wirtschaftliche Jugendhilfe geschaffen. 
 

Beschlossen: Bundestag und Bundesrat stimmen dem Gute-Kita-Gesetz zu

17.12.2018 | Am 14. Dezember 2018 haben Bundestag und Bundesrat dem sogenannten Gute-Kita-Gesetz zugestimmt. Damit sind die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Bundesländer in je eigener Entscheidung Maßnahmen der Qualitätsverbesserung mit finanzieller Unterstützung des Bundes realisieren können.

Bis zuletzt war offen, ob sich Bund und Länder noch in diesem Jahr auf die Verabschiedung des Gute-Kita-Gesetzes würden einigen können. Insbesondere die zeitliche Befristung der finanziellen Beteiligung des Bundes bei der Verbesserung der Qualität löste die Kritik der Länder, aber auch der Freien Wohlfahrtspflege und der kommunalen Spitzenverbände aus. Die Forderung nach einer langfristigen finanziellen Beteiligung des Bundes bei der Qualitätsverbesserung in Kitas wurde deshalb von den Ländern bei der Bundesratssitzung am 14.12.2018 in einer begleitenden Entschließung zum Ausdruck gebracht. Um dennoch eine zügige Verbesserung der Situation in den Kindertageseinrichtungen zu ermöglichen hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Die Bundesregierung solle aber – so die Entschließung – spätestens 2020 die dauerhafte Bundesbeteiligung regeln, um die mit dem Gesetz verfolgten Ziele nicht zu gefährden.

Nach dem Gute-Kita-Gesetz stellt der Bund den Ländern bis 2022 rund 5,5 Milliarden Euro zur Verfügung, die in gute Betreuungsschlüssel, in eine Regelung der Leitungszeit, vielfältige pädagogische Angebote, die Qualifizierung von Fachkräften oder in die Ermäßigung von Elternbeiträgen bis hin zur Beitragsfreiheit fließen sollen. Kita-Gebühren müssen nach dem Gesetz sozial gestaffelt werden, eine Staffelung nach dem Einkommen der Eltern ist entgegen dem ursprünglichen Regierungsentwurf nicht mehr vorgesehen. Auch die Anzahl der Kinder und die tägliche Betreuungszeit des Kindes können Kriterien für die Staffelung sein. Für Baden-Württemberg ergibt sich nach dem Gute-Kita-Gesetz nun die Möglichkeit, die seit langem diskutierte Regelung der Leitungszeit mit den vom Bund zur Verfügung gestellten Mitteln zu finanzieren. Über die Umsetzung dieser Regelung wird  das Kultusministerium im neuen Jahr mit den kommunalen Landesverbänden, Kirchen und Trägerverbänden sprechen.
 

Gute-Kita-Gesetz: Kritik am Gesetzentwurf der Bundesregierung

13.11.2018 | Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum sogenannten „Gute-Kita-Gesetz“ wird derzeit auf Bundesebene kritisch diskutiert. Sowohl in Stellungnahmen der freien Wohlfahrtsverbände wie auch bei der Anhörung im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestags am 05.11.2018 wurde auf die Schwachstellen und Probleme des Gesetzentwurfs hingewiesen. Es bleibt abzuwarten inwiefern die Kritik im Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen wird. 

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung entspricht Eckpunkten der Bund-Länder-Vereinbarungen aus den Jahren 2016 und 2017, weicht jedoch in einigen wichtigen Regelungsbereichen davon ab. In der Anhörung im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestags am 05.11.2018 wurde das vorgesehene Engagement des Bundes zur Verbesserung der Qualität in der Kindertagesbetreuung grundsätzlich begrüßt.
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Das "Gute-KiTa-Gesetz" wurde im Bundeskabinett beschlossen

26.09.2018 | Das "Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung" (Gute-KiTa-Gesetz) wurde vom Bundeskabinett beschlossen. Mit dem Gesetz sollen länderspezifische Verbesserungen der Strukturqualität unterstützt und aus Bundesmittel finanziert werden. Ein Inkrafttreten des Gesetzes ist zum 1. Januar 2019 geplant (siehe Information vom 16.05.2018). 

Entgegen den ersten Planungen, wo von einer dauerhaften Finanzierung die Rede war, sind die Bundesmittel nun auf vier Jahre befristet. Dies wird von Seiten der Bundesländer sowie der Verbände kritisiert. Eine Zustimmung zu diesem Gesetz in dieser Fassung ist deshalb noch nicht gesichert.