Kolibri (Kompetenzen verlässlich voranbringen) - Zuwendungen zur Umsetzung im Kindergartenjahr 2020/21
04.08.2021 | Das Kultusministerium informiert über Zuwendungen zur Umsetzung der Gesamtkonzeption „Kompetenzen verlässlich vorabringen“ (Kolibri) im Kindergartenjahr 2021/2022
Nähere Informationen sind dem Schreiben in der rechten Spalte zu entnehmen.
25.06.2021 | Das Kultusministerium informiert über den Start der Fortbildungsmaßnahme „Mit Kindern im Gespräch“ (MiKiG) für die Zielgruppe der aktiven ISF+-Sprachförderkräfte (VwV Kolibri)
Näher Informationen sind dem Schreiben in der rechten Spalte zu entnehmen.
30.03.2021 | Die Förderbestimmungen zu Kolibri werden dahingehend ergänzt, dass im laufenden Kindergartenjahr 2020/2021 noch nicht bewilligte Zuwendungen des Landes gewährt bzw. bewilligt werden, auch wenn die Sprachfördermaßnahmen aufgrund der durch die Corona-Pandemie bedingten Maßnahmen (Schließungen der Einrichtungen und der damit einhergehenden Einschränkung der Fördermaßnahmen) nicht vollständig erbracht werden können oder konnten.
Der aktualisierte Verwendungsnachweis soll in Kürze unter www.l-bank.de/produkte/finanzhilfen/kolibri.html zur Verfügung stehen.
Weitere Informationen entnehmen sind dem Trägeranschreiben vom 11.03.2021 zu entnehmen.
28.07.2020 | Das Kultusministerium Baden-Württemberg gibt bekannt, dass ab sofort Anträge zu den Sprachfördermaßnahmen im Kindergartenjahr 2020/2021 bis zum 30. November 2020 bei der L-Bank gestellt werden können.
Es ist möglich, früher mit den Fördermaßnahmen zu beginnen, dies erfolgt allerdings auf Risiko des Zuwendungsempfängers. Der Verwendungsnachweis für das Förderjahr 2019/2020 ist der L-Bank bitte bis spätestens zum 31. Januar 2021 vorzulegen.
Bezüglich einer Weiterzahlung der Sprachförderkurse in Folge des Lockdowns wird das Ministerium noch informieren, sobald die Frage im Finanzministerium geklärt ist.
Hinweis zur Qualifikation der Sprachförderkräfte:
Die Sprachfördermaßnahme ISF+ wird von qualifizierten Sprachförderkräften durchgeführt, die über Kenntnisse und Kompetenzen nach Nr. 4.4.6.2 der VwV Kolibri verfügen. Der Nachweis über Umfang und Inhalte der Qualifizierung muss dem Träger vorgelegt werden. Die Qualifizierung kann über die gängigen Fortbildungsanbieter erfolgen. Der EvLvKita wird für die verschiedenen Qualifizierungsbereiche in seinem Programm 2021 jeweils eine Fortbildung anbieten (Veröffentlichung im Herbst 2020).
Die Qualifizierung als Zuwendungsvoraussetzung findet ab dem Förderjahr 2022/23 Anwendung (VwV Nr. 9.2).
Frühere Informationen zum Thema
11.12.2019 | Ergänzend zur VwV Kolibri veröffentlichte das Kultusministerium Baden-Württemberg eine FAQ-Liste mit Fragen und Antworten zum Thema.
01.11.2019 | Das Kultusministerium Baden-Württemberg veröffentlichte die Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Gesamtkonzeption "Kompetenzen verlässlich voranbringen" (VwV Kolibri), die rückwirkend zum 1. August 2019 in Kraft getreten ist.
Mit VwV Kolibri unterstützt das Land Baden-Württemberg Kindertageseinrichtungen bei der Förderung von Kindern mit zusätzlichem Förderbedarf im sprachlichen Bereich. Ferner unterstützt das Land die Qualifizierung von Sprachförderkräften.
Für die Bereiche der mathematischen Vorläuferfähigkeiten, der motorischen Fähigkeiten und der sozial-emotionalen Kompetenzen fördert das Land die Qualifizierung von pädagogischen Fachkräften.
Die Gesamtkonzeption „Kompetenzen verlässlich voranbringen“ (Kolibri) integriert sowohl das bisherige Landesprogramm „Sprachförderung in allen Tageseinrichtungen für Kinder mit Zusatzbedarf“ (SPATZ), als auch Elemente des Projekts „Schulreifes Kind“ (SRK). Die VwV Kolibri löst damit die bisher geltende SPATZ-Richtlinie ab.
Die Antragsformulare zu den Sprachfördermaßnahmen „Intensive Sprachförderung plus“ (ISF+) und „Singen-Bewegen-Sprechen“ (SBS) können auf der Website der L-Bank unter https://www.l-bank.de/produkte/finanzhilfen/kolibri.html heruntergeladen werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zu Sprachfördermaßnahmen gemäß der VwV Kolibri für das Kindergartenjahr 2019/2020 bis zum 31. Januar 2020 stellen können. Der Verwendungsnachweis für Fördermittel für das Förderjahr 2018/2019 nach der VwV SPATZ ist der L-Bank bis spätestens 31. Januar 2020 ( www.l-bank.de/SPATZ ) vorzulegen.