Masernschutzgesetz- erneute Verlängerung der Nachweisfrist

16.12.2021 | Der Bundestag hat die Frist für den Nachweis der Masernschutzimpfung verlängert.

Die Frist für den Nachweis des Masernimpfschutzes wurde erneut verschoben. Die ursprüngliche Nachweisfrist war aufgrund der Corona-Pandemie bereits mehrfach verlängert worden, zuletzt auf den 31. Dezember 2021. Der Bundestag hat Anpassungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen und als neue Frist für den Nachweis des Masernimpfschutzes den 31. Juli 2022 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 10 IfSG). Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Ferner erhält das Gesundheitsamt die ausdrückliche Befugnis, bei solchen Zweifeln eine ärztliche Untersuchung des Kindes anzuordnen (vgl. § 20 Abs. 12 IfSG).