Maßnahmenpaket zur Bewältigung des neuen Kindergartenjahres

26.07.2023 | Übergangsregelungen KitaVO – Fortführung der Maßnahmen bis 2024/25

Nach § 1a KiTaVO kann eine Fachkraft durch zwei Zusatzkräfte, künftig aber auch im Ausnahmefall auch durch eine Zusatzkraft mit doppeltem Stellenanteil ersetzt werden, wenn der Mindestpersonalschlüssel dabei um nicht mehr als 20 % unterschritten wird. Bis zu einem Zeitraum von acht Wochen ist es weiterhin möglich, eine Fachkraft durch eine Zusatzkraft zu ersetzen. Bei Erfüllung der Mindestpersonalanzahl kann ausnahmsweise von der Höchstgruppenstärke um bis zu zwei Kinder nach oben abgewichen werden.
 

27.02.2023 | Schreiben des KVJS - Sanitärausstattung - Ausnahmeregelung

Aufgrund des derzeit erhöhten Platzbedarfs wurden Anpassungen der „Fachlichen Hinweise zur Sanitärausstattung in Kindertageseinrichtungen“ des Landesgesundheitsamts vorgenommen.
 

22.12.2022 | Informationen des KVJS zu den Maßnahmen nach § 1a KiTaVO

Das Landesjugendamt weist zur Änderung nach § 1a der KiTaVO darauf hin, dass es den Trägern erlaubt ist, in Ausnahmefällen gemäß § 1a Abs. 3 KiTaVO zusätzliche Kinder in der Zeit vom 10. Dezember 2022 bis 31. August 2023 aufzunehmen (Aktuelle Änderung der KiTaVO).
Für Fragen zur Umsetzung wurde vom Landesjugendamt eine FAQ-Liste entwickelt und diese mit dem Kultusministerium als auch mit der Unfallkasse Baden-Württemberg abgestimmt (Informationen zu den Maßnahmen). Varianten der Umsetzung von § 1a Abs. 1 KiTaVO finden Sie in der entsprechenden Datei.
Der KVJS geht davon aus, dass es jeweils zwei einzusetzende Zusatzkräfte gibt.
 

13.12.2022 | Kindergartenjahr 2022/23 - Erweiterung der Übergangsregelung

Steht die Mindestpersonalzahl zur Verfügung, kann in Ausnahmefällen bis zum 31.08.2023 von der Höchstgruppenstärke abgewichen werden, sofern die Bedürfnisse von in den Gruppen betreuten Kindern mit einem besonderen Unterstützungsbedarf gemäß § 8 Absatz 6 KiTaG dennoch berücksichtigt bleiben. Es dürfen nicht mehr als zwei Kinder pro Gruppe zusätzlich aufgenommen werden. Die Höchstgruppenstärke von 28 Kindern bei Halbtags- und Regelgruppen darf nicht überschritten werden. Die Abweichung von der Höchstgruppenstärke ist dem Kommunalverband für Jugend und Soziales - Landesjugendamt jeweils anzuzeigen.
 

06.10.2022 | Kindergartenjahr 2022/23 - neue Übergangsregelung

Die Übergangsregelung zum Mindestpersonalschlüssel für das Kindergartenjahr 2022/2023 wird in der Kita-VO neu gefasst. Steht die Mindestpersonalzahl nicht zur Verfügung, kann dann längstens bis zum 31. August 2023 eine Fachkraft nach Entscheidung des Trägers durch zwei Zusatzkräfte ersetzt werden. Dabei darf der Mindestpersonalschlüssel um nicht mehr als 20 Prozent unterschritten werden. Die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht muss uneingeschränkt gewährleistet sein. Die Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels ist dem Kommunalverband für Jugend und Soziales - Landesjugendamt anzuzeigen. Darüber hinaus wird die Vertretungsregelung ausgeweitet, so dass in den ersten acht Wochen (bisher vier Wochen) eine Fachkraft mit einer Zusatzkraft ersetzt werden kann. Diese Regelung ist Teil des Maßnahmenpakets zur Bewältigung des aktuellen Kindergartenjahres. 
 

07.09.2022 | Maßnahmenpaket zur Bewältigung des neuen Kindergartenjahres

Das Kultusministerium hat das in der AG frühkindliche Bildung mit den Verbänden abgestimmte Maßnahmenpaket für die Bewältigung des neuen Kindergartenjahres vorgestellt. Wir begrüßen ausdrücklich die Maßnahmen, insbesondere das Direkteinsteigerprogramm, das einer neuen Zielgruppe einen niedrigschwelligen Zugang zum Feld ermöglicht. Die Detailfragen zu den einzelnen Maßnahmen, insbesondere zur Finanzierung bzw. der vergütungs- und anstellungsrechtlichen Fragen, sind noch nicht geklärt. Es sollten daher in Abwägung der eigenen Kapazitäten von Raum, Personal und Finanzen im Einvernehmen zwischen freien Trägern und Kommunen über den Ausbau der Angebote bspw. die Einstiegsgruppe oder die Unterstützung des Direkteinsteigerprogramms entschieden werden. Zur Einstiegsgruppe ist eine juristische Vorprüfung durch den KVJS beauftragt, die eine Einschätzung dazu geben soll, ob diese geeignet ist, um den Rechtsanspruch zu erfüllen.

1. Neue befristete Angebotsform "Kita-Einstiegsgruppe"
Das Kultusministerium informiert über die Kita-Einstiegsgruppe: "Das Angebot wurde anlässlich des Kriegs gegen die Ukraine auf Basis des LKJHG durch den KVJS entwickelt, um allen Kindern (hiesigen und Zuflucht suchenden) einen Einstieg in die institutionelle Kindertagesbetreuung zu ermöglichen, denen kein "regulärer" Kita-Platz angeboten werden kann. 

  • Aufgrund der Intention des Angebots wird es befristet angeboten (bis 31.08.2024).
  • Rechtliche Basis dieser neuen Angebotsform ist das LKJHG (nicht das Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG).

Weitere Eckpunkte der neuen Angebotsform

  • Eine Betriebserlaubnis ist erforderlich.
  • Ziel ist ein möglichst schneller Wechsel in eine reguläre Kitagruppe (innerhalb eines Jahres)
  • Max. 20 Kinder zeitgleich im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt, es können aber mehr Kinder angemeldet sein.
  • 15 bis max. 20 Stunden Betreuungszeit pro Woche und Kind Die Kinder verbleiben auf der Warteliste
  • Personaleinsatz: eine Fachkraft nach § 21 LKJHG und eine im Umgang mit Kindern geeignete Kraft während der gesamten Öffnungszeit (gemäß KiTaG wären zwei Fachkräfte einzusetzen)"


2. Ausnahmsweiser Ersatz von Fachkraftanteilen durch Zusatzkräfte

  • Ausnahmsweise können Fachkraftanteile durch doppelte Zeitanteile von Zusatzkräften längstens bis 31.08.2023 ersetzt werden (bis zu 20 Prozent des Mindestpersonalschlüssels). neuer §1a Kita-VO
  • In den ersten acht Wochen kann von der Vertretungsregelung bei kurzfristigem Ausfall von Personal Gebrauch gemacht werden.

Bitte beachten: Anzeigepflicht des Trägers bei Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels an den KVJS)


3. Vertretungsregelung bei kurzfristigem Ausfall von Personal

  • Die seit dem Flexibilisierungspaket bestehende Vertretungsregelung von vier Wochen (eine Fachkraft plus eine Zusatzkraft) wird auf acht Wochen ausgeweitet.


4. Direkteinstieg Kita
Gedacht ist an einen modularen Aufbau zum Direkteinstieg in zwei verschiedenen Modellen:
Modell a (Dauer: 23 Monate)
Abschluss: "Staatlich anerkannte/-r sozialpädagogische/-r Assistent/-in"

  • Zugang: Zugang: mind. Hauptschulabschluss* und Berufsausbildung
  • Abschlussprüfung am Ende des zweiten Jahres
  • Förderung durch Arbeitsagentur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (siehe Eckpunkte)

Modul 1 (1. Jahr)

  • 19 Std. Unterricht und zwei Praxistage, angeleitet in einer sozialpädagogischen Einrichtung
  • Teilqualifikation nach dem ersten Jahr (Zertifikat zum dauerhaften Einsatz in Kita oder Schulkindbetreuung)

Modul 2 (2. Jahr)

  • 13 Std. Unterricht und drei Praxistage (Anrechnung auf MPS mit bis zu 0,2 Stellenanteil möglich)
  • Anrechnung auf Mindestpersonalschlüssel möglich (0,2)

Modell b (Dauer bis zum Berufspraktikum: 23 Monate)
Abschluss: "Staatlich anerkannte/-r Erzieher/-in"

  • Zugang: mind. mittlerer Bildungsabschluss und Berufsausbildung
  • Ziel: Erzieher/in, hierfür mittlerer Bildungsabschluss erforderlich

Modul 1 (1. Jahr)

  • 19 Std. Unterricht und zwei Praxistage
  • Teilqualifikation nach dem ersten Jahr (Zertifikat zum dauerhaften Einsatz in Kita oder Schulkindbetreuung)

Modul 2 (2. Jahr)

  • 19 Std. Unterricht und zwei Praxistage (Anrechnung auf MPS mit 0,2Stellenanteil bis zu 0,4 bei Erstberufen gemäß Orientierungsplan möglich , z. Bsp. musikpäd. Abschlüsse)
  • Nach dem 2. Jahr Schulfremdenprüfung: schulischer Teil der Erzieher/-innenausbildung
  • 3. Jahr Berufspraktikum (Dauer: 1/2 Jahr) (Anrechnung auf MPS möglich)

Zu beachten: Der Beginn des Direkteinstiegsprogramms wird frühestens zum Schulhalbjahr 2023 erwartet.

*Abschlusszeugnis der Hauptschule oder des Berufseinstiegsjahres, wobei im Fach Deutsch mindestens die Note Befriedigend und im Durchschnitt aller Fächer mindestens 3,0 erreicht sein muss, oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes


5. Beschäftigung von Hauswirtschafts - und Verwaltungskräften

  • zusätzlich (ohne Anrechnung auf den MPS)
  • Die Ressource pädagogische Fachkraft ist mittlerweile so wertvoll, dass nicht-pädagogische Aufgaben von nicht-pädagogischem Personal ausgeführt werden sollten

Zu beachten: Hierzu ist keine Einigung über eine zusätzliche Finanzierung zwischen Kultusministerium und Finanzministerium erfolgt, so dass dies nur eine freiwillige Maßnahme sein kann.