Erprobungsparagraf

15.12.2023 | Zur Änderung des KiTaG (Kindertagesbetreuungsgesetzes)

Die Änderung des KiTaG soll Chancen bringen; unklar bleibt, welche Risiken dadurch entstehen können. Auf die Träger kommt eine hohe Verantwortung zu. Sie müssen Betroffene beteiligen, beim Landesjugendamt in ihrem Antrag darlegen, wie das Konzept, die Dauer der geplanten Erprobung aussieht und den Beteiligungsprozesses darstellen. Sie müssen auch schriftlich bestätigen, dass das Kindeswohl gewährleistet ist, die Regelungen von SGB VIII beachten und notwendige Abstimmungen mit anderen aufsichtführenden Behörden vornehmen.
Wie die Verantwortung für eine gute Qualität der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung wahrgenommen werden kann, benennt eine Checkliste, die wir Ihnen mit wichtigen Themen und Fragen zur Verfügung stellen als Grundlage für Klärungen. In der rechten Spalte finden Sie das Word-Dokument für Ihre weitere Bearbeitung: Zur Änderung des KiTaG.


08.12.2023 | Änderung des KiTaG wurde vom Landtag am 29.11.2023 beschlossen

Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 29. November 2023 die Änderung zum „Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG)“ beschlossen. Es gilt seit dem 9. Dezember 2023.

Das Kultusministerium schreibt zur Einführung eines Erprobungsparagrafen: „Damit ist nun ein Rahmen gesetzt, in dem Erprobungen von passenden Lösungen für die jeweilige konkrete Situation entwickelt werden können, die den Bedürfnissen der Kinder und Eltern vor Ort gerecht werden.    
Die Regelung erlaubt, dass ein Träger ein Konzept erarbeitet und dieses mit den örtlichen Beteiligten - sowie ggf. mit den übrigen aufsichtsführenden Behörden - abstimmt. Dabei sind auch Abweichungen von Vorgaben des KiTaG und der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) möglich - nicht jedoch von den Vorgaben des Achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII).“

Welche Chancen und welche Risiken durch diese Regelung entstehen können, ist noch offen. Klar ist, dass auf die Träger eine hohe Verantwortung zukommt, wenn sie von den Normen des KiTaG und der KiTaVO abweichen: Die Bestimmungen von SGB VIII (insbesondere § 8a, § 22/§ 22a und § 45) zum Auftrag der Kita und zum Kinderschutz müssen sichergestellt werden.