Ärztliche Untersuchung

Gemeinsame Richtlinien laufen aus

Wir möchten Sie über das Auslaufen der Richtlinien des Sozialministeriums und des Kultusministeriums über die ärztliche Untersuchung nach § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) und die ärztliche Impfberatung nach § 34 Absatz 10a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) informieren. Als Ersatz für die Richtlinien wird derzeit ein gemeinsames Informationsschreiben des Sozialministeriums und des Kultusministeriums erarbeitet, welches den Einrichtungen einen Überblick über die geltenden Vorgaben im Hinblick auf ärztliche Untersuchung nach § 4 KiTaG und die ärztliche Impfberatung nach § 34 Absatz 10a IfSG geben soll. Für die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben kann der schriftliche Nachweis über eine „zeitnah“ vor Aufnahme durchgeführte Impfberatung nach § 34 Absatz 10a IfSG sowie die ärztliche Untersuchung nach § 4 KiTaG formlos, z. B. über die Teilnahmekarte aus dem Vorsorgeuntersuchungsheft („U-Heft“) des Kindes über die Personensorgeberechtigten oder durch eigene Vordrucke der Arztpraxen erbracht werden. Als „zeitnah“ durchgeführt gelten Beratungen und Untersuchungen, die innerhalb von maximal 12 Monaten vor Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege durchgeführt wurden.

Zur Übersicht